Satzung des Vereins
Erzähl mir was! Verein für Erzählkunst und Erzählkultur e.V.
Präambel
Der Verein "Erzähl mir was! Verein für Erzählkunst und Erzählkultur“ versteht sich als Plattform zur Durchführung von Veranstaltungen, die Erzählkunst und Erzählkultur darstellen und befördern. Das traditionelle Erzählen war einst wichtiger Bestandteil des Gemeinschaftslebens und auch heute gibt es eine fortlebende, auch öffentlich ausgetragene Erzähltradition. 2016 wurde das Erzählen von Kinder- und Hausmärchen, Sagen, Schwänken, Tierfabeln oder mythologischen Stoffen gemäß dem Übereinkommen zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO von 2003 in das bundesweite Verzeichnis Immaterielles Kulturerbe aufgenommen.
Der Verein "Erzähl mir was! Verein für Erzählkunst und Erzählkultur“ möchte das ideelle Kulturgut des Geschichtenerzählens nicht nur bewahren, sondern auch weiterentwickeln. Neue Formate des Erzählens, die eine mündliche, zumeist biografische Erzählkultur innerhalb der Gesellschaft befördern, sind ebenfalls Betätigungsfelder des Vereins.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Erzähl mir was! Verein für Erzählkunst und Erzählkultur“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Berlin-Steglitz-Zehlendorf.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Erzählaufführungen
- Vortragsveranstaltungen
- ermittlung von handwerklichen und künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten des freien, mündlichen Erzählens in Seminaren und Workshops
- Fortbildungen im Bereich des angewandten Erzählens, zum Beispiel für das pädagogische, biografische und therapeutische Erzählen
- Führungen an Orte, an denen frei erzählt wird
- Begegnungsformate für das biografische Erzählen
- Recherche- und Forschungsarbeiten
- Vergabe von Stipendien und Förderungen von Erzählveranstaltungen
- Veröffentlichungen
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Arbeitskräfte beschäftigen.
3) Honorare und Aufwendungen zum Beispiel für Künstler, Vortragende, Kursleiter oder Stadtführer können erstattet werden.
4) Die Erträge des Vereins aus Einnahmen von Veranstaltungen und die ihm zuwachsenden Zuwendungen und Spenden sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Mitglied kann werden, wer mit den Zielen des Vereins übereinstimmt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (ordentliche Mitglieder) und Fördermitgliedern (außerordentliche Mitglieder).
4. Aktive Mitglieder (ausschließlich volljährige, natürliche Personen) wirken im Verein nach innen und außen aktiv mit.
5. Aktive Mitglieder können nur auf Vorschlag eines bereits aktiven Mitglieds aufgenommen werden. Der Vorschlag muss mit einer ¾ Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gebilligt werden.
6. Fördermitglieder (volljährig natürliche und juristische Personen) sind Mitglieder, die über die Möglichkeit hinaus, den Verein durch Spenden zu unterstützen, derart mit dem Ziel und den Zwecken des Vereins verbunden sind, dass sie dauerhaft durch Mitgliedsbeiträge die Tätigkeit des Vereins unterstützen wollen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch an den Mitgliedsversammlungen teilnehmen und Fragen stellen.
7. Die Aufnahme der Fördermitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung in Papierform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, sofern zuvor die Beitragszahlung vom Vorstand erfolglos angemahnt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Während des Berufungsverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Endentscheidungsrecht über den Ausschluss eines Mitglieds ist auf aktive Mitglieder beschränkt.
5. Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Verein
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist zugelassen, bedarf jedoch eines schriftlichen Votums durch das nicht anwesende Mitglied.
Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- die Erteilung der Entlastung des Vorstands;
- die Anzahl der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl und Abwahl des Vorstands;
- die Festsetzung des Jahresbeitrages;
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
- Vorschläge an den Vorstand;
- die Ernennung eines Kassenprüfers;
- den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
- Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat;
- die dauerhafte Anstellung von Mitarbeitern;
- Rechtsgeschäfte mit einem Wert über € 10.000,--.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben, den Einladungen ist die Tagesordnung beizufügen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen und die E-Mail als Schriftform wird grundsätzlich anerkannt.
4. Auch die Fördermitglieder sind zu laden und haben ein Anwesenheits- und Fragerecht.
§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen muss jedoch mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Das Stimmrecht kann persönlich oder in Vertretung ausgeübt werden, wobei in Vertretung das Votum in schriftlicher Form vorliegen muss. Auch juristische Personen haben nur eine Stimme.
Die Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren möglich, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen (§32 BGB).
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
- auf Beschluss des Vorstandes oder
- wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks dies verlangen.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei (einem ersten und einem zweiten) Vorsitzenden, maximal sieben Vorstandsmitgliedern.
2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorschlag des amtierenden Vorstandes kann auf Zuruf ergänzt oder geändert werden. Wiederwahl ist möglich.
3. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen.
4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
5. Das Amt des Mitglieds endet auch mit Ende der zweijährigen Wahlperiode. In diesem Fall jedoch mit einer automatischen Verlängerung bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger.
7. Der Vorstand kann für die Durchführung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen Mitarbeiter anstellen. Es ist zulässig, den Mitarbeitern eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 15 Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und nach innen und führt die Geschäfte.
2. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
5. Protokolle über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 16 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 17 Kassenprüfung
Der Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegpünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
Diese Satzung ist errichtet in Berlin-Zehlendorf am 23. April 2023 durch die Gründungsversammlung.
Diese Satzung ist in § 18 geändert in Berlin-Zehlendorf am 5. Dezember 2023 durch die Mitgliederversammlung.