Sie möchten gefördert werden?
Wir fördern auf Antrag Erzählkunst und Erzählkultur. Dies ermöglichen wir Erzählerinnen und Erzählern aus dem deutschsprachigen Raum dank der Maria Jory-Kudleck-Stiftung in der Dachstiftung der Sparkasse Markgräflerland. Hinsichtlich der Honorarauzahlung für Erzählkünstler orientieren wir uns an den Honorarrichtlinien des Verbands der Erzählerinnen und Erzähler (VEE) e.V., die hier abrufbar sind.
Wir fördern!
Förderrichtlinien (Stand 8. März 2024)
1. Für die Unterstützung förderfähiger Projekte durch den Verein ist § 3 der Vereinssatzung maßgeblich, in dem Zweck und förderfähige Aktivitäten beschrieben sind.
2. Die Projekte sollen für Erzählkunst und Erzählkultur einen konkreten Nutzen ausweisen. Besonders förderungswürdig sind Projekte, die Erzählaufführungen, Vortragsveranstaltungen, Ermittlungen von handwerklichen und künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten des freien, mündlichen Erzählens in Seminaren und Workshops, Fortbildungen im Bereich des angewandten Erzählens, zum Beispiel für das pädagogische, biografische und therapeutische Erzählen, Führungen an Orte, an denen frei erzählt wird, Begegnungsformate für das biografische Erzählen, Recherche- und Forschungsarbeiten sowie Veröffentlichungen unterstützen.
3. Für die Unterstützung eines Projektes ist ein Konzept mit Finanzierungsplan (Einnahmen und Ausgaben) mit einem max. Umfang von 5 Seiten vorzulegen.
4. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen vor Beginn des geplanten Projektes vorliegen.
5. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Bewilligung und teilt den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen das Ergebnis mit. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass im betreffenden Haushaltsjahr noch ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen.
6. Bei geförderten Projekten ist die Unterstützung durch den Verein nach außen (Programm, Impressum o.ä.) auszuweisen.
7. Nach Abschluss des geförderten Projekts ist innerhalb von einen Monaten ein Kurzbericht einschl. der Darlegung der Verwendung der Unterstützungssumme vorzulegen. Aus dem Bericht muss hervorgehen, inwieweit das Projekt dem Vereinszweck dienlich war. In der Regel wird daraufhin die Fördersumme ausgezahlt. Wird innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (Beschluss) kein Kurzbericht eingereicht, mithin die Fördersumme nicht abgerufen, gilt die Bewilligung der Förderung als widerrufen. Über Abweichungen entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb der Jahresfrist zu stellen.
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